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Der Bundesfinanzhof hatte 2018 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift ausgeübt wird. Es genügt jede Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Betrieb unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Präzisierung dieser Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Demnach ist für die Prüfung der Anschrift der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Außerdem ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich.