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Sachspenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen wie alle unentgeltlichen Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand bei der Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des erfolgten Vorsteuerabzugs und soll einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern.
Ware, die zwar für den Verkauf nicht mehr geeignet ist, aber ansonsten noch einwandfrei nutzbar und damit für gemeinnützige Organisationen oft eine große Hilfe wäre, wird deshalb vernichtet oder entsorgt statt gespendet, denn die Umsatzsteuer auf die Sachspende ist oft höher als die Kosten für die Entsorgung. Was aus rein steuerlicher und fiskalischer Sicht für den Staat Sinn macht, hat also in der Praxis bisher absurde Konsequenzen.
Zwar sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen generell auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Es gibt aber Spielraum bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die auf eine Sachspende fällig wird, denn die Bemessungsgrundlage einer Sachspende richtet sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende.
Diesen Spielraum hat die Finanzverwaltung nun ausgeschöpft und mit einer Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klargestellt, wann Sachspenden mit einem Wert von 0 Euro oder zumindest einem deutlich reduzierten Wert angesetzt werden können. Parallel dazu gibt es noch eine befristete Billigkeitsregelung für die Corona-Krise, nach der in bestimmten Fällen auf eine Umsatzbesteuerung komplett verzichtet wird.
Mit dieser Billigkeitsregelung können Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden, ohne dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt. Zwar wäre die Spende möglicherweise ohnehin frei von einer umsatzsteuerlichen Belastung geblieben, wenn die Ware mit einem Wert von 0 Euro zu bewerten gewesen wäre. Die Billigkeitsregelung gibt den Betroffenen aber mehr Rechtssicherheit und erspart die Dokumentation der Bemessungsgrundlage für die Spende. Der Erlass der Umsatzsteuer gilt nur für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021.
In allen anderen noch offenen und künftigen Fällen greift stattdessen die Ergänzung des Anwendungserlasses, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch zu berücksichtigen ist, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.
Bei Lebensmitteln ist das der Fall, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware (Obst, Gemüse, Backwaren etc.) wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum, beispielsweise Blumen, Tierfutter, Kosmetika, Drogerieartikel, Silikonmasse und andere verderbliche Waren.
Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren etc.) oder fehlender Marktgängigkeit (Vorjahres- oder Saisonware, Weihnachts- oder Osterartikel etc.) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Werden solche Waren im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, sodass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro nur bei wertloser Ware in Betracht kommt, also beispielsweise für Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn einwandfreie Neuware allein aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In solchen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.
Das Ministerium hat außerdem noch einmal klargestellt, dass der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis keine Sachspende ist. Abgesehen von speziellen Fällen ist dann für den Gegenstand kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln, weil die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das tatsächlich gezahlte Entgelt ist.