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Vor einem guten Jahr hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Fällen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob diese nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie jeweils als Lieferung von Speisen und Getränken oder als sonstige Leistung anzusehen sind. Es ging dabei um die Betreiber verschiedener Imbissbuden, Kinos und eines Partyservices. Das Finanzamt wollte in allen Fällen den Verkauf von Snacks als Dienstleistung einstufen und dem vollen Umsatzsteuersatz unterwerfen. Mit Einschränkungen hat das Bundesfinanzministerium im Fall von Kinos, Sporthallen und Stadien im Sommer letzten Jahres bereits einen Rückzieher gemacht und unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz zugelassen.
Der EuGH hat jetzt entschieden, dass auch bei den Imbissbuden eine Lieferung von Nahrungsmitteln vorliegt und die Dienstleistungselemente nur untergeordneten Charakter haben. Die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, sei eine untergeordnete Nebenleistung. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.
Lediglich im Fall des Partyservices sieht der EuGH so gravierende Dienstleistungselemente im Zusammenhang mit der Nahrungslieferung, dass von einer Dienstleistung auszugehen sei. Es ist nun zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH schon bald seine Verwaltungsanweisungen zum Verkauf von Speisen und Getränken überarbeiten wird.