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Enthält eine Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination statt der dem leistenden Unternehmer erteilten Steuernummer, kann der Leistungsempfänger vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. So entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Rechnung, in der der ausstellende Unternehmer anstelle der Steuernummer das Aktenzeichen des Finanzamts aus dem Antrag auf Erteilung einer Steuernummer angegeben hatte. Der Unternehmer hätte eben seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Finanzamt gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen müssen, meint der Bundesfinanzhof.