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Der Bundesfinanzhof hatte vor einigen Monaten entschieden, dass die nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private Pkw-Nutzung bei Landwirten mit Durchschnittssatzbesteuerung nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen ist. Anders als ein Regelversteuerer, der bei betrieblichen Ausgaben wegen des Vorsteuerabzugs mit der gezahlten Umsatzsteuer nicht belastet sei, könne ein pauschalierender Landwirt den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen. Darauf hat jetzt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen reagiert und in einem Erlass geregelt, dass diese Entscheidung in allen offenen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ruhenden Verfahren anzuwenden ist.