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Die Frage, ob ein Maßnahmenbündel eine einheitliche Leistung bildet, und welcher Steuersatz in diesem Fall anzuwenden ist, beschäftigt immer wieder Unternehmen, Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Eine falsche Einschätzung kann dabei teure Folgen haben. In Hinsicht auf Mailingaktionen hat jetzt der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Ein Unternehmer, der im Rahmen von Mailingaktionen ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, führt keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus, sondern eine einheitliche sonstige Leistung, die dem normalen Steuersatz unterliegt.