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Die Finanzverwaltung hat sich in Hinsicht auf die teilweise Weiterleitung der Provision an die Kunden der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und wertet die Weiterleitung als Entgeltminderung bei den Provisionserlösen. Gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist diese Praxis für alle Vermittler und Verkaufsagenten anzuwenden. Sie betrifft neben Reisebüros auch Kommunikations-Shops, Auktionshäuser, Fahrzeugniederlassungen, sowie alle Handelsvertreter, die ihren Kunden mit eigenen Preiszugeständnissen zusätzliche Anreize gewähren wollen. Der Endverbraucher wird durch diese neue Praxis nur mit der Umsatzsteuer belastet, die sich aus dem von ihm nach Abzug der erlangten Provisionsbeteiligung gezahlten Preis ergibt.