Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Als Unternehmer haben Sie grundsätzlich und trotz des Steuergeheimnisses einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie dem Prozessgrundrecht. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie substanziiert und glaubhaft darlegen, durch die falsche Besteuerung eines Konkurrenten einen feststellbaren, durch Tatsachen belegten Wettbewerbsnachteil zu erleiden. Das kann beispielsweise daran liegen, dass die Umsätze eines Konkurrenten nicht besteuert werden. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und Ihrem Konkurrenten durch die (angebliche) Nichtbesteuerung seiner Umsätze gegenüber Ihnen fühlbare Wettbewerbsvorteile verschafft werden, die erwarten lassen, dass sie sich auf die von Ihnen erzielbaren Umsätze konkret auswirken werden. Zudem müssen Sie gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen können.