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Manchmal kann es besser sein, einen Vertrag zu kündigen, als einen Auflösungsvertrag abzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zum Beispiel ein Arzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die in einem Auflösungsvertrag vereinbarte Abfindung eine sonstige Leistung ist und daher der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Rechtsfolgen hätten sich durch eine fristlose Kündigung des Vertrages und Festlegung einer Abfindung vermeiden lassen.