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Ein Unternehmer kann aus den Herstellungskosten für sein Haus den Vorsteuerabzug anteilig geltend machen, wenn er ein Zimmer für seine unternehmerische Tätigkeit nutzt. Alleiniger Eigentümer des Hauses muss er dafür nicht sein. Die Richter am Europäischen Gerichtshof erklärten in diesem Punkt die Ansicht der deutschen Finanzverwaltung für gemeinschaftsrechtswidrig. Der volle anteilige Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer kann zumindest dann geltend gemacht werden, wenn der Eigentumsanteil höher als die Abzugsquote ist. Im bewussten Fall gehören dem Kläger 25 % des Hauses, wohingegen die Fläche des Arbeitszimmers und damit der Vorsteuerabzugsanteil nur 12 % der Herstellungskosten ausmacht. Er kann somit die vollen 12 % steuerlich geltend machen.