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Seit dem 1. April 1999 beschränkt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten auf 80%. Das Finanzgericht München hat jetzt entschieden, dass diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten gegen EU-Recht verstößt. Begrenzungen beim Vorsteuerabzug dürfen von den einzelnen Mitgliedstaaten nur insoweit beibehalten werden, wie sie bereits bei Umsetzung der Umsatzsteuer-Richtlinie am 1. Januar 1979 bestanden haben. Damals gab es in Deutschland noch keine Einschränkungen für Bewirtungskosten. Folglich können Sie unter Berufung auf diese Entscheidung den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, davon unberührt bleibt die Abzugsbeschränkung bei den Ertragsteuern.
Wenn diese Entscheidung vom Bundesfinanzhof bestätigt werden sollte, dann steht Ihnen der volle Vorsteuerabzug auch für Reisekosten des Unternehmers und seiner Mitarbeiter zu (Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten bei der Nutzung privater PKW durch Mitarbeiter) sowie Umzugskosten bei einem betrieblich veranlassten Wohnungswechsel zu. Hier können Sie seit dem 1. April 1999 überhaupt keine Vorsteuer abziehen.