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Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz enthält diverse Änderungen bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge, insbesondere in Hinsicht auf die Riester-Rente. Beispielsweise sollen sämtliche Altersvorsorgeprodukte in Zukunft besser vergleichbar werden. Das Gesetz hat der Bundestag am 31. Januar 2013 beschlossen, allerdings hat der Bundesrat inzwischen den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Opposition stört sich noch an der Anhebung des Förderhöchstbetrags für Basisrenten und meint, dass das Wohneigentum gegenüber anderen Altersvorsorgearten zu sehr begünstigt wird. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
Produktinformationsblatt: Für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge wird ein standardisiertes anbieter- und produktübergreifendes Produktinformationsblatt eingeführt. Gestaltung und Inhalt werden vorgegeben. Eine übersichtliche Darstellung der anfallenden Kosten, der Rendite Erwartung und des Anlagerisikos sollen es dem Verbraucher künftig besser als bisher ermöglichen, sich vor Vertragsabschluss einen Überblick über die wesentlichen Vertragsmerkmale zu verschaffen.
Wohn-Riester: Beim Wohn-Riester sind eine Reihe von Änderungen vorgesehen, die das Angebot attraktiver machen sollen. Beispielsweise ist die förderunschädliche Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen für die selbstgenutzte Wohnung zukünftig jederzeit möglich und nicht mehr nur unmittelbar beim Kauf oder Bau oder zu Beginn der Auszahlungsphase. Außerdem besteht künftig während der gesamten Auszahlungsphase die Möglichkeit, sich für eine Einmalbesteuerung des noch vorhandenen Wohnförderkontos zu entscheiden.
Behindertengerechter Umbau: Das Wohn-Riester kann künftig auch für Umbaumaßnahmen an der selbstgenutzten Wohnung genutzt werden, sofern mindestens 50 % auf Umbaumaßnahmen entfallen, die einer behindertengerechten Ausgestaltung der Wohnung gemäß den DIN-Vorgaben für barrierefreies Bauen dienen, und ein Sachverständiger diese Verwendung bestätigt.
Basisrente und Erwerbsunfähigkeit: Das steuerliche Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter von bisher 20.000 Euro soll auf 24.000 Euro angehoben werden. Zudem sind im Rahmen des Abzugsvolumens der Basisrente zukünftig auch Angebote begünstigt, die zusätzliche eine Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit enthalten. Voraussetzung für das neue Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsprodukt ist, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls eine lebenslange Rente gezahlt wird.
Kosten beim Vertragswechsel: Der Anleger hat jederzeit das Recht, den Anbieter seines Altersvorsorgevertrages zu wechseln, was allerdings auch für das bereits geförderte Altersvorsorgevermögen mit erneuten Abschluss- und Vertriebskosten verbunden ist. Diese Kosten werden auf maximal 150 Euro begrenzt. Außerdem sollen maximal 50 % des übertragenen Kapitals bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten beim neuen Anbieter berücksichtigt werden dürfen.