Verhinderung von Bond-Stripping-Gestaltungen im Privatvermögen

Zur Verhinderung von Steuergestaltungen gilt Bond-Stripping seit dem 1. Januar 2017 als fiktiver Verkauf des ursprünglichen Wertpapiers und Neuanschaffung der nun getrennten Papiere.

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies aufgrund einer Änderung durch das Investmentsteuerreformgesetz ab dem 1. Januar 2017 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Als Veräußerungserlös gilt nach einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Trennung. Dazu ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen in der Regel der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am Tag der Trennung anzusetzen. Dieser Wert gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter.

 
[mmk]