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Für Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2008, die dem Steuerabzug unterliegen, muss der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle dem Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen, die die steuerrechtlich erforderlichen Angaben enthält. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom eigentlichen Steuerabzug. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem umfangreichen Schreiben Muster für die Steuerbescheinigung veröffentlicht und Hinweise zu deren Handhabung in verschiedenen Anwendungsfällen gegeben.