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Kurz vor der Verabschiedung hat das Jahressteuergesetz 2008 noch eine ganze Reihe Änderungen erfahren.
Veruntreut der Verwandte eines GmbH-Gesellschafters das Geld der Gesellschaft, darf das Finanzamt nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn der Gesellschafter von der Veruntreuung wusste.
Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auch Werbungskosten nur hälftig berücksichtigt werden.
Spätestens zum Jahreswechsel müssen die Jahresabschlüsse 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht sein, andernfalls droht ein ordnungsgeldverfahren.
Der Kapitalgesellschaft, deren Betriebsvermögen im Zuge einer Verschmelzung übertragen wird, steht hinsichtlich der stillen Reserven ein Wahlrecht zu.
Ab 2008 sinkt der Körperschaftsteuersatz von 25 auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 %.
Das jetzt vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2008 enthält viele heftig umstrittene Änderungen.
Als Gegenfinanzierungsmaßnahme enthält die Unternehmenssteuerreform eine rigorose Einschränkung des Mantelkaufs und den Verzicht auf eine Sanierungsklausel.
Auch bei der nachträglichen Erhöhung einer Pensionszusage droht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung - allerdings nur dann, wenn die Erhöhung unangemessen ist.
Eine ertragssteuerliche Zinsschranke soll Gewinnverlagerungen durch Fremdfinanzierung unterbinden.