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Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es 2021 zahlreiche Änderungen, von denen viele die Steuerbelastung reduzieren.


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Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben klargestellt, wie Waren und Dienstleistungen zu bewerten sind, die so am Markt nicht für Endverbraucher angeboten werden.


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Ein fortlaufend vom Arbeitgeber gewährter Nutzungsvorteil im Rahmen eines Firmenfitness-Programms ist Teil des laufenden Arbeitslohns und fließt dem Arbeitnehmer damit nicht nur einmal jährlich in einer Summe zu.


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Bei der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung wird auch das nicht vom Unternehmen selbst getragene Kurzarbeitergeld als Teil der Lohnsumme gewertet.


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Die Sachbezugswerte werden für 2021 wieder an die Verbraucherpreisentwicklung für Nahrungsmittel und Mieten angepasst.


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Zum Jahreswechsel steigen die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung um durchschnittlich rund 3 %.


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Kurz vor dem Jahresende wurde das umfangreichste Steueränderungsgesetz des Jahres verabschiedet.


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Zahlt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verursachte Verwarnungsgelder, die aber gegen den Arbeitgeber als Fahrzeughalter festgesetzt wurden, liegt kein Arbeitslohn vor.


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Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen von Lebensmitteln und Getränken an die Umsatzsteueränderungen zum 1. Juli 2020 angepasst.


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Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.


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