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Insgesamt 22 Maßnahmen sollen Unternehmen und Privatpersonen von unnötigen bürokratischen Vorgaben befreien oder zumindest deren praktische Anwendung erleichtern.


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Wer von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen ist, kann weiterhin unter vereinfachten Voraussetzungen eine Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen beantragen.


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Trotz eines Negativsaldos für den Staat aus Nachzahlungs- und Erstattungszinsen hält die Politik weiter an einem Zinssatz von 6 % pro Jahr für Nachzahlungen und Erstattungen fest.


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Der Großteil der Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch einige Änderungen, die rückwirkend oder erst mit Verzögerung in Kraft treten.


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Die größte Reform im steuerlichen Spenden - und Gemeinnützigkeitsrecht bringt fast durchweg Verbesserungen für Steuerzahler und gemeinnützige Organisationen.


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Aus rechtlichen und technischen Gründen können die Finanzämter frühestens Mitte März mit der Bearbeitung von Steuererklärungen für 2020 beginnen.


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Mit drei Maßnahmen im Steuerrecht will die Regierungskoalition weitere steuerliche Entlastung und Konjunkturanreize in der Corona-Krise schaffen.


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Für vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 wird die Abgabefrist um sechs Monate verlängert, auch wenn im Handelsrecht keine korrespondierende Verlängerung der Offenlegungs- oder Hinterlegungsfrist für Jahresabschlüsse erfolgt.


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Der vorübergehende Vollstreckungsschutz aus den Erleichterungen für die von der Corona-Krise Betroffenen erstreckt sich auch auf Steuerschulden aus der Zeit vor der Krise, umfasst aber nicht die Gewerbesteuer.


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Für die unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler wird die Finanzverwaltung auch im neuen Jahr noch Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen gewähren.


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