Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.


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Die Bundesländer stellen online Antragsformulare für Soforthilfe und Steuerstundungen sowie weitere Informationen bereit.


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Die Finanzämter gewähren unkompliziert Anpassungen der Steuervorauszahlungen und Stundungen und verzichten bei betroffenen Steuerzahlern auf Säumniszuschläge.


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Ab 2020 ist der Einsatz manipulationssicherer Kassen per Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesen neuen Vorgaben viele weitere Details geregelt.


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Die Finanzämter beginnen erst am 16. März mit der Bearbeitung von Steuererklärungen für das Jahr 2019.


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Neben strengeren Vorgaben für elektronische Kassen müssen sich 2020 vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer an viele Änderungen bei der Steuer und Sozialversicherung gewöhnen.


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Die Festsetzungsverjährung greift nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch dann, wenn das Finanzamt vergisst, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.


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Ab 2020 sind Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Charakter innerhalb von 30 Tagen nach Umsetzung beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.


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Das Finanzamt muss nicht gesondert darauf hinweisen, wenn ein Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergeht.


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Die Bundesregierung hält trotz lauter Kritik von Handel und Umweltverbänden an der Bonpflicht ab 2020 fest.


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