Die bis zum 10. Januar gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung kann bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung grundsätzlich dem Vorjahr zugerechnet werden, auch wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt.
Der Bundesrat und der Bundestag haben sich mit dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 beschäftigt und vor der Verabschiedung noch einige weitere Änderungen vorgenommen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar sollte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch im Fall einer Verschiebung des Fälligkeitstermins als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Vorjahr abziehbar sein.
Das Jahressteuergesetz 2018 sieht Änderungen bei der Umsatzsteuer, Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und eine Neuregelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften vor.
Bei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich.