In einer Verwaltungsanweisung erklärt das Bundesfinanzministerium Details zu den neuen Pflichtangaben für Rechnungen.


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Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn sie bei der Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung einen Steuersatz angeben.


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Ein Unternehmer kann nur für das gesamte Unternehmen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuererklärung nach den normalen Vorschriften nur für einen Unternehmensbereich ist daher nicht möglich.


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Eine versehentlich falsch ausgefüllte Umsatzsteuererklärung kann als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gewertet werden, auch wenn das Finanzamt in Zweifelsfällen eigentlich nachfragen muss.


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Auch die Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung muss elektronisch übermittlet werden.


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Bei Dauerleistungen kann eine spätere Rechnungsberichtigung schwierig sein, weil hier nicht allein der Vertrag die Voraussetzungen an eine Rechnung erfüllt, sondern regelmäßige Zahlungen ebenfalls notwendig sind.


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Die Finanzverwaltung äußert sich zur Handhabung der Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung.


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Datenübermittlungen ohne Zertifikat akzeptiert die Finanzverwaltung nur noch bis zum 31. August 2013.


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Für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen gelten geänderte Vorschriften für den Belegnachweis.


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Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, welchen Steuersatz Imbissbuden, Restaurants und Caterer auf zubereitete Speisen anwenden müssen.


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