Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein.
Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.