Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflich
Der Gesetzentwurf zum Entschließungsantrag des Bundesrates liegt vor. Damit wird der Forderung der Länder nach zusätzlichen Änderungen an der Steuerrefrom entsprochen.