Angemessene Gebühren für eine verbindliche Auskunft sind nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zulässig und verstoßen nicht gegen die Verfassung.
Wer einen Bescheid wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben zu lange liegen lässt, darf nicht auf eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hoffen.