Die Finanzverwaltung hat den Vorläufigkeitsvermerk zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 wieder aufgehoben, obwohl die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes noch nicht geklärt ist.
Sämtliche Steuerbescheide ergehen zukünftig nur noch vorläufig hinsichtlich der Streichung des Sonderausgabenabzugs für privat veranlasste Steuerberatungskosten.
Hohe Anforderungen stellt der Bundesfinanzhof, damit sich ein Steuerzahler auf den Vertrauensschutz in eine bisher unstrittige Rechtsauslegung berufen kann.
Die Zuordnung von gemischten Steuerberatungskosten zum abziehbaren Anteil wird bis zu einer Höhe von 100 Euro grundsätzlich nicht beanstandet, wobei diese Grenze sich für Eheleute nicht verdoppelt.