Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.
Geschiedene Ehegatten haben eine Rückzahlungsverpflichtung für die Hälfte einer Steuererstattung, wenn beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und inzwischen geschieden sind.