Ein Kind kann die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.