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Ein Kindergeldanspruch besteht auch bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme.
Seit dem 1. Januar gilt die zweite Stufe des Familienleistungsausgleichs.
Ein Kind kann die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Ein ausbildungswilliges Kind mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit ist nicht kindergeldberechtigt.
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Krankheitsbedingte Kosten, die Sie für einen Elternteil tragen, werden nicht immer als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.
Ein Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, wenn das Kind trotz eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts seinen Wohnsitz bei den Eltern beibehält.
Eine doppelte Haushaltsführung berechtigt auch dann zum Werbungskostenabzug, wenn der Ehegatte an den Beschäftigungsort mitkommt.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs können als Werbungskosten abgezogen werden.