Infolge einer fehlenden Regelung können Sie sich beim Vorsteuerabzug von Aufwendungen für privat und unternehmerisch genutzte Fahrzeuge auf die günstige Regelung des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen.
Die Mindestnutzungsregelung, wonach der Vorsteuerabzug entfällt, wenn die betriebliche Nutzung weniger als 10 % ausmacht, gilt zunächst bis 1. Juli 2004.
Durch eine EU-Richtlinie, die ab 1. Juli 2003 in Kraft tritt, müssen auch Anbieter außerhalb der EU Mehrwertsteuer für ihre Angebote berechnen, wodurch mit Preiserhöhungen im eCommerce zu rechnen ist.
Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass bei der Errichtung von gemischt genutzten Gebäuden die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen hat.